Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 35 Allgemeine Wahlgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat aus einer Richterin oder einem Richter, so findet Personenwahl statt.