Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 100 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes (§ 2 Absatz 2) das für Inneres zuständige Ministerium, das Finanzministerium oder beide gemeinsam zum Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ermächtigt sind, ist bei besonderen Regelungen für Richterinnen und Richter das Einvernehmen des Justizministeriums erforderlich.

§ 99 § 101