Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung

LQAV

§ 6 Verfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/6#abs-1 (1) Der Eingang des Antrags ist innerhalb der Frist von einem Monat gegenüber der antragstellenden Person zu bestätigen. In der Eingangsbestätigung ist das Eingangsdatum des Antrags mitzuteilen sowie auf die Frist gemäß Absatz 2 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die Antragsunterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist gemäß Satz 1 der antragstellenden Person mit, welche Antragsunterlagen noch beizubringen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis auf den Fristlauf gemäß Absatz 2, der erst nach Eingang aller Antragsunterlagen beginnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/6#abs-2 (2) Die Feststellungen gemäß § 5 sind innerhalb der Frist von drei Monaten zu treffen. Der Fristlauf beginnt nach dem Eingang aller Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Soweit die Lehrerqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde, beträgt die Fristverlängerung gemäß Satz 3 höchstens einen Monat. Die Fristverlängerung ist der antragstellenden Person rechtzeitig mitzuteilen und ihr gegenüber zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/6#abs-3 (3) Im Fall von § 4 Absatz 4 Satz 1 ist der Fristlauf gemäß Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf der festgelegten Frist gehemmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/6#abs-4 (4) Feststellungen gemäß § 5 sind der antragstellenden Person durch einen schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/6#abs-5 (5) Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden.

§ 5 § 7