Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung
LQAV§ 18 Übergangsvorschriften
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/18#abs-1 (1) Über Anträge zur Anerkennung einer Lehrerqualifikation, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle eingegangen sind und über die noch nicht entschieden wurde, ist auf der Grundlage dieser Verordnung zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/18#abs-2 (2) Feststellungen, die auf der Grundlage der Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung vom 10. Juni 2013 ( GVBI. II Nr. 46) oder der Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. II Nr. 69) vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen wurden, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/18#abs-3 (3) Anpassungslehrgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, sind nach dieser Verordnung abzuschließen.