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LPlG DVO§ 30 Zeichnerische und textliche Festlegungender Braunkohlenpläne
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/30#abs-1 (1) Die zeichnerischen Festlegungendes Braunkohlenplanes müssen nach Inhalt und Gliederung der Anlage 2 entsprechen. Im Übrigen finden die Planzeichen der Anlage 3 sinngemäß Anwendung; insbesondere sind die durch die Braunkohlengewinnung verursachten raumbedeutsamen Veränderungen und Ersatzplanungen darzustellen, soweit deren Festsetzungen nicht nachfolgenden Verfahren obliegen. Der Maßstab der zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplanes beträgt 1 : 5 000 oder 1 : 10 000 auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/30#abs-2 (2) Soweit Festlegungen erforderlich sind, für die in Anlage 2 und 3 keine Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/30#abs-3 (3) Die textlichen Festlegungen des Braunkohlenplanes müssen auch Angaben über die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/30#abs-4 (4) Der Erläuterungsbericht zum Braunkohlenplan soll
1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern und
2. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben.
Darüber hinaus ist auch auf die Umsetzung der Planung bis zum Abschluss der bergbaulichen Maßnahme einzugehen. Die jeweiligen ökologischen, kulturellen und sozialen Auswirkungen sind in dem Braunkohlenplan bzw. -teilplan entsprechend aufzuzeigen. Daraus sind Vorschläge für erforderliche Maßnahmen zu entwickeln. Ergänzende Karten können beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/30#abs-5 (5) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.