Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung
LPflegeAV§ 7 Amtsführung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/7#abs-1 (1) Die Mitglieder und die Personen, die deren Stellvertretung wahrnehmen, führen ihr Amt als Ehrenamt; dies gilt nicht für die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/7#abs-2 (2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied hat unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins eine Person, die zu seiner Stellvertretung bestellt ist, zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.