Gesetze / Landpachtverkehrsgesetz

LPachtVG

§ 11 Fischereipacht

Stand: 10.06.2019

Bund

Für Verträge, durch die Betriebe oder Grundstücke überwiegend zur Fischerei verpachtet werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht Rechtsvorschriften der Länder inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

§ 10 § 12