Gesetze / Landpachtverkehrsgesetz
LPachtVG§ 11 Fischereipacht
Stand: 10.06.2019
Für Verträge, durch die Betriebe oder Grundstücke überwiegend zur Fischerei verpachtet werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht Rechtsvorschriften der Länder inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.