Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II
LPO II§ 22b Handlungs- und Sachkompetenz
Stand: 25.08.2026
Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars auf Grund von Vorschlägen der Seminarlehrkräfte ein Gutachten, in dem die Handlungs- und Sachkompetenz eines jeden Prüfungsteilnehmers und einer jeden Prüfungsteilnehmerin unter Verwendung der Notenstufen des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I bewertet wird. Die Mitwirkung bei Prozessen der Inneren Schulentwicklung ist dabei zu berücksichtigen. Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung können bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz angemessen berücksichtigt werden. § 22 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.