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# § 22b LPO II (Bayern) — Handlungs- und Sachkompetenz

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars auf Grund von Vorschlägen der Seminarlehrkräfte ein Gutachten, in dem die Handlungs- und Sachkompetenz eines jeden Prüfungsteilnehmers und einer jeden Prüfungsteilnehmerin unter Verwendung der Notenstufen des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I bewertet wird. Die Mitwirkung bei Prozessen der Inneren Schulentwicklung ist dabei zu berücksichtigen. Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung können bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz angemessen berücksichtigt werden. § 22 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 22b LPO II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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