Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 68 Griechisch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/68#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum.

2. Nachweis von

a) mindestens 4 Leistungspunkten aus den Bereichen Alte Geschichte, antike Philosophie, Byzantinistik oder Sprachwissenschaft,

b) mindestens 25 Leistungspunkten aus deutsch-griechischen und griechisch-deutschen Sprach- und Stilübungen,

c) mindestens 38 Leistungspunkten aus der Lektüre und Interpretation griechischer, darunter auch hellenistischer und nachklassischer Autoren und Werke unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antiker Philosophie, griechisch-römischer Mythologie und Religion sowie der antiken Kultur und ihres Fortlebens,

d) mindestens 2 Leistungspunkten aus der griechischen Archäologie,

e) mindestens 1 Leistungspunkt aus einer Exkursion,

f) mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/68#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Methoden der griechischen Philologie.

2. Schulgrammatik, Sprachgeschichte, historische Grammatik; die häufigsten metrischen Formen.

3. Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antike Philosophie, antike Rhetorik, griechisch-römische Mythologie und Religion, antike Kultur und ihr Fortleben.

4. Griechische Literatur in ihren Gattungen; Interpretation bedeutender griechischer Autoren und Werke:

a) Literaturwissenschaftliche Analyse und literarhistorische Einordnung,

b) Gattungsspezifika und stilistische Besonderheiten,

c) historischer, geistesgeschichtlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hintergrund,

d) Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte.

5. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere schülerbezogene Vermittlung fachwissenschaftlicher Kenntnisse sowohl im Sprach- als auch im Lektüreunterricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/68#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1. Übersetzung eines griechischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),

2. Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes ins Griechische

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),

3. Interpretation eines griechischen Textes nach Leitfragen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),

4. eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/68#abs-4 (4) Besondere Bestimmungen für die schriftliche Hausarbeit

Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie, Alter Geschichte, Klassischer Archäologie oder aus der Sprachwissenschaft gefertigt werden. In diesen Fällen muss an der Themenstellung und an der Korrektur eine prüfungsberechtigte Person beteiligt sein, die für die Bereiche gemäß Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/68#abs-5 (5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Griechisch

Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.

§ 67 § 69