Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 61 Biologie
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/61#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1. mindestens 16 Leistungspunkten aus den Gebieten „Zytologie, Anatomie, Formenkenntnis und Systematik von Pflanzen und Tieren“ (Vorlesungen, Praktika, Seminare),
2. mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Gebiet „Physiologie der Pflanzen und Tiere“ (Vorlesungen, Praktika, Seminare),
3. mindestens 10 Leistungspunkten aus den Gebieten „Genetik und Mikrobiologie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),
4. mindestens 12 Leistungspunkten aus den Gebieten „Ökologie“ (mit Exkursion), „Evolutionsbiologie“ und „Verhaltensbiologie“ (mit praktischen Übungen),
5. mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Gebiet der „Humanbiologie“ (mit praktischen Übungen),
6. mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Schwerpunkt „Botanik oder Zoologie“ (mit praktischen Anteilen; nicht identisch mit Nr. 7),
7. mindestens 8 Leistungspunkten für ein „Forschungsorientiertes Praktikum“ (mit Seminar),
8. mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/61#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Fachwissenschaftliche Kenntnisse aus folgenden Bereichen
a) Bau und Leistung von Zellen,
b) Bau und Leistungen der Organismen,
c) Verhaltensbiologie,
d) Biodiversität und Evolution,
e) Organismus und Umwelt – Ökologie,
f) Bio- und Gentechnologie.
2. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/61#abs-3 (3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1. Eine Aufgabengruppe aus den Bereichen Zoologie und Humanbiologie;
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2. eine Aufgabengruppe aus dem Bereich der Botanik;
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
3. eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/61#abs-4 (4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Biologie
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu erbringen.