Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 57a Tschechisch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57a#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Kenntnisse in einer anderen europäischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57a#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Fachwissenschaftliche Kenntnisse

1. Literaturwissenschaft,

2. Sprachwissenschaft,

3. Sprachpraxis,

4. Landeskunde und Kulturwissenschaft.

Fachdidaktische Aspekte sind in allen Bereichen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57a#abs-3 (3) Prüfungsteile

1. Schriftliche Prüfung

a) Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft oder der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

im Gebiet Literaturwissenschaft werden drei Themen zur Wahl gestellt;

b) eine sprachpraktische Aufgabe

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:

aa) Textproduktion in tschechischer Sprache,

bb) Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines tschechischen Textes in die deutsche Sprache;

für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;

2. Mündliche Prüfung

Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft

(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der auf Tschechisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft; die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57a#abs-4 (4) Bewertung

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb vierfach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 8); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C1 (Effective Operational Proficiency) als Orientierung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57a#abs-5 (5) Nichtbestehen der Prüfung

Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57a#abs-6 (6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Tschechisch

Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 zu erbringen.

§ 57 § 58