Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 47 Geographie
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/47#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1. jeweils mindestens 10 Leistungspunkten in den Teilgebieten Humangeographie und Physiogeographie,
2. mindestens 15 Leistungspunkten im Teilgebiet Regionale Geographie (Bayern, Deutschland, Europa, außereuropäische Großräume),
3. mindestens 10 Leistungspunkten aus Exkursionen/Geländepraktika, davon mindestens 6 Leistungspunkte aus einer großen Exkursion (mind. 8 Tage),
4. mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/47#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Humangeographie
a) Wirtschaft,
b) städtische und ländliche Räume,
c) Bevölkerung und Mobilität,
d) globale Strukturen.
2. Physiogeographie
a) Geologie/Geomorphologie,
b) Klima- und Hydrogeographie,
c) Boden- und Vegetationsgeographie,
d) Landschaftsökologie.
3. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a) Bildungsziele und Bildungsbeitrag der Geographie bzw. der geographischen Anteile am Heimat- und Sachunterricht,
b) Lernvoraussetzungen und Rahmenbedingungen des Geographieunterrichts bzw. der geographischen Anteile des Heimat- und Sachunterrichts,
c) Unterrichtsprinzipien und Analyse des Geographieunterrichts bzw. des geographischen Unterrichts innerhalb des Heimat- und Sachunterrichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/47#abs-3 (3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1. Eine Aufgabe aus der Humangeographie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
2. eine Aufgabe aus der Physiogeographie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
3. eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt.