Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 42 Chemie

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/42#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1. mindestens 23 Leistungspunkten aus den Gebieten „Allgemeine und Anorganische Chemie“ und „Physikalische und Analytische Chemie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),

2. mindestens 19 Leistungspunkten aus dem Gebiet „Organische und Bioorganische Chemie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),

3. mindestens 3 Leistungspunkten aus den „Übungen im Vortragen mit Demonstrationen“ (Anorganische, Organische und Physikalische Chemie),

4. mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/42#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Fachwissenschaftliche Kenntnisse

a) Kenntnisse aus der Anorganischen, Physikalischen, Organischen und Bioorganischen Chemie,

b) Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften, zur Technik und zur Wirtschaft.

2. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/42#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1. Eine Aufgabengruppe aus den Bereichen Anorganische Chemie mit Analytik und Physikalische Chemie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;

2. eine Aufgabengruppe aus dem Bereich der Organischen und Bioorganischen Chemie;

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;

3. eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/42#abs-4 (4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Chemie

Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu erbringen.

§ 41 § 43