Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 22 Bestehende Landesbehörden
Stand: 26.08.2026
Sitz und Bezirk der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden richten sich nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, solange die Landesregierung nichts Abweichendes gemäß § 7 Abs. 4 oder § 9 Abs. 3 bestimmt.