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LNatSchG NRW

§ 65 Markierung von Wanderwegen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/65#abs-1 (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/65#abs-2 (2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/65#abs-3 (3) Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.

Kapitel 7

Naturschutzvereinigungen, Naturschutzbeiräte, Naturschutzwacht, Biologische Stationen, Landesförderung

§ 64 § 66