Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 26 Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Stand: 01.04.2025
Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 LNatSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 09.06.2017 – 8 B 1264/16Erfolglose Beschwerde einer Umweltvereinigung gegen Genehmigungen für Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.