Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz

LNatSchG NRW

§ 26 Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Stand: 01.04.2025

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.

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