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LNatSchG NRW

§ 24 Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/24#abs-1 (1) Die Festsetzungen nach § 12 sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten. Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind sie in diese aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/24#abs-2 (2) Der Landesbetrieb Wald und Holz überwacht die Einhaltung der Gebote und Verbote nach Absatz 1. Er kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die nötigen Anordnungen treffen.

§ 23 § 25