Art 32 Angabe je 100 g oder je 100 ml
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/32#abs-1 (1) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind unter Verwendung der in Anhang XV aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/32#abs-2 (2) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/32#abs-3 (3) Eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Form der Angabe als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml auszudrücken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/32#abs-4 (4) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1, 3, 4 und 5 können zusätzlich zu der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/32#abs-5 (5) Werden Angaben nach Absatz 4 gemacht, muss in unmittelbarer Nähe folgende zusätzliche Erklärung angegeben werden: „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“.