Gesetze / LMIV

LMIV

Art 27 Gebrauchsanweisung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/27#abs-1 (1) Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/27#abs-2 (2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 für bestimmte Lebensmittel festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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