Gesetze / Lebensmittelhygiene-Verordnung
LMHV§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gießen, 08.01.2026 – 10 L 7130/25.GIZitiert von 1
- VG Würzburg, 31.08.2021 – W 8 E 21.1045Zitiert von 4
- VGH Hessen, 02.03.2026 – 8 B 134/26
- VG Schleswig, 30.01.2025 – 1 B 39/24
- VG Gießen, 15.12.2025 – 10 L 6721/25.GI
- VG München, 06.10.2022 – M 26a E 22.4128Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 26.11.2025 – M 26a E 25.6819
- OVG NRW, 30.10.2025 – 13 B 957/25Zitiert von 1
- VG Regensburg, 04.02.2025 – RN 5 E 24.2816Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 LMHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier umgeht,
3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein leicht verderbliches Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe g Umhüllungen oder Verpackungen nicht richtig lagert,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass dort genannte Personen nicht mit Primärerzeugnissen umgehen,
6.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit sich führt,
7.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 die dort bezeichnete Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
8.
entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 oder 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder
9.
entgegen § 8 Absatz 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.