Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskreislaufwirtschaftsgesetz

LKrWG

§ 21 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/21#abs-1 (1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Abfallwirtschaftsbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/21#abs-2 (2) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

§ 20 § 22