Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt. 97 Informationsrecht
Stand: 25.08.2026
Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Landkreises zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen des Landkreises besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.