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LKrO

Art. 69 Veräußerung von Vermögen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/69#abs-1 (1) Der Landkreis darf Vermögensgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/69#abs-2 (2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung von Gebäuden zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/69#abs-3 (3) Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Landkreisvermögen sind unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Die Veräußerung oder Überlassung von Landkreisvermögen in Erfüllung von Kreisaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/69#abs-4 (4) Landkreisvermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Landkreises und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

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