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LKrO

Art 56 Grundsätze der Einnahmebeschaffung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/56#abs-1 (1) Der Landkreis erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/56#abs-2 (2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,

2. im übrigen aus Steuern und durch die Kreisumlage zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/56#abs-3 (3) Der Landkreis darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

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