Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 54 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/54#abs-1 (1) Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Kreistag oder dem Kreisausschuß, in den Fällen des Art. 34 der Landrätin oder dem Landrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/54#abs-2 (2) Hält die Landrätin oder der Landrat Entscheidungen des Kreistags oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat sie oder er die Entscheidungen zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 96) herbeizuführen.