Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt. 52 Übernahme von Gemeindeaufgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/52#abs-1 (1) Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden können die Landkreise deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 57 GO) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/52#abs-2 (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 52 LKrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 19.01.2023 – B 9 K 19.271Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.