Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art. 52 Übernahme von Gemeindeaufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/52#abs-1 (1) Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden können die Landkreise deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 57 GO) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/52#abs-2 (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags.

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