Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 52 Übernahme von Gemeindeaufgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/52#abs-1 (1) Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden können die Landkreise deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 57 GO) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/52#abs-2 (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags.