Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung LKrO Art. 49 (aufgehoben) Bayern Außer Kraft: Art 49 LKrO ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für Art. 49 LKrO liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm