Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 35 Vertretung des Landkreises nach außen; Verpflichtungsgeschäfte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/35#abs-1 (1) Die Landrätin oder der Landrat vertritt den Landkreis nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre oder seine Befugnisse beschränkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/35#abs-2 (2) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch die Landrätin oder den Landrat oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. Sie können auf Grund einer diesen Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Bediensteten des Landratsamts unterzeichnet werden. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/35#abs-3 (3) Verletzt die Landrätin oder der Landrat in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihnen einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt. Im übrigen haftet der Landkreis.

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