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# Art 35 LKrO (Bayern) — Vertretung des Landkreises nach außen; Verpflichtungsgeschäfte

Landkreisordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landrätin oder der Landrat vertritt den Landkreis nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre oder seine Befugnisse beschränkt.

(2) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch die Landrätin oder den Landrat oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. Sie können auf Grund einer diesen Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Bediensteten des Landratsamts unterzeichnet werden. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.

(3) Verletzt die Landrätin oder der Landrat in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihnen einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt. Im übrigen haftet der Landkreis.

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Zitiervorschlag: Art 35 LKrO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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