Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 23 Rechtsstellung; Aufgaben des Kreistags
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/23#abs-1 (1) Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürgerinnen und Kreisbürger. Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/23#abs-2 (2) Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Jeder Kreisrätin und jedem Kreisrat muss durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden.