Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 2 Name; Sitz der Kreisverwaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Sitz der Kreisverwaltung und der Name des Landkreises werden nach Anhörung des Kreistags mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. Namensänderungen, die nur die Schreibweise betreffen, bedürfen nicht der Zustimmung des Landtags.

Art 1 Art 3