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LKrO

Art 103 Genehmigungsbehörde

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/103#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 96).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/103#abs-2 (2) Beschlüsse sowie Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/103#abs-3 (3) Die Anträge auf Erteilung der Genehmigungen sind ohne schuldhafte Verzögerung zu verbescheiden.

Art 102 Art 103a