Gesetze / Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
LKonV§ 3 Lehrgang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonV/3#abs-1 (1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in
Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonV/3#abs-2 (2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKonV/3#abs-3 (3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vorliegen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt werden.