Gesetze / Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
LKonV§ 3 Lehrgang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonV/3#abs-1 (1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in
Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonV/3#abs-2 (2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKonV/3#abs-3 (3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vorliegen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt werden.
Änderungsverlauf
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27.04.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I 980)
BGBl. I S. 980
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.