Gesetze / Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
LKWÜberlStVAusnV§ 7 Übereinstimmungsnachweis
Stand: 09.10.2019
Die Erfüllung der in den §§ 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen sowie die Einhaltung des § 32d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind nachzuweisen durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch ein Gutachten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes. Für Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 1 gilt Satz 1 als erfüllt, wenn für jedes Einzelfahrzeug der Fahrzeugkombination ein Gutachten vorliegt, das die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 für die Fahrzeugkombination belegt. Das Gutachten oder dessen Kopie ist während der Fahrt mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 LKWÜberlStVAusnV →
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- BVerfG, 01.04.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12Vereinbarkeit der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen mit Überlänge mit dem GrundgesetzZitiert von 111
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Änderungsverlauf
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19.09.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2019 (BGBl. BAnz AT 01.10.2019 V1)
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