Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskrebsregistergesetz

LKRG NRW

§ 26 Straftaten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/26#abs-1 (1) Wer einen Tatbestand des § 25 Absatz 1 in der Absicht verwirklicht, eine andere Person zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/26#abs-2 (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

Abschnitt 8

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 § 27