Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskrebsregistergesetz
LKRG NRW§ 26 Straftaten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/26#abs-1 (1) Wer einen Tatbestand des § 25 Absatz 1 in der Absicht verwirklicht, eine andere Person zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/26#abs-2 (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften