Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesjustizkostengesetz
LJKostGArt 7 Ansatz der Justizverwaltungskosten
Stand: 25.08.2026
Die Justizverwaltungskosten werden bei der Behörde angesetzt, die die kostenpflichtige Amtshandlung vorgenommen hat; Art. 6 Abs. 1 bleibt unberührt.