Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesjustizkostengesetz

LJKostG

Art 4 Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen

Stand: 25.08.2026

Bayern

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nr. 3.1 der Anlage die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nrn. 3.3 und 3.4 der Anlage die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

Art 3 Art 5