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Art 4 LJKostG (Bayern) — Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen

Landesjustizkostengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nr. 3.1 der Anlage die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nrn. 3.3 und 3.4 der Anlage die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.