Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes

LJAVO

§ 5 Beschlussfassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/5#abs-1 (1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Über Angelegenheiten einfacher Art kann nach Entscheidung des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses auch im schriftlichen Verfahren, unter gleichzeitiger Aufforderung der stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung (Sternverfahren), beschlossen werden. Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn innerhalb einer Frist von 14 Tagen kein stimmberechtigtes Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses widerspricht; die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post. Das Ergebnis des Verfahrens ist unverzüglich allen Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/5#abs-2 (2) § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ist der Landesjugendhilfeausschuss beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht befangen ist. Über die Befangenheit eines Mitgliedes entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen der Landesjugendhilfeausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/5#abs-3 (3) Ist der Landesjugendhilfeausschuss nach den Absätzen 1 und 2 nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und keiner von ihnen befangen ist. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/5#abs-4 (4) Der Landesjugendhilfeausschuss stimmt in der Regel offen ab. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, ist dem Antrag zu entsprechen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 4 § 6