Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landes-Immissionsschutzgesetz

LImschG -

§ 3 Grundregel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/3#abs-1 (1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/3#abs-2 (2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Pflichten des Absatzes 1 zu sorgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/3#abs-3 (3) Bei der Errichtung von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Stand der Technik ist einzuhalten, soweit dies im Einzelfall nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Soweit zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Rechtsverordnungen nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen sind, bestimmen sich die Anforderungen nach diesen Regelungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/3#abs-4 (4) Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

§ 2 § 4