Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landes-Immissionsschutzgesetz

LImschG -

§ 14 Behörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/14#abs-1 (1) Oberste Umweltschutzbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Umweltschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Umweltschutzbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/14#abs-2 (2) Die Aufsicht über die untere Umweltschutzbehörde führt die obere Umweltschutzbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Umweltschutzbehörde geführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/14#abs-3 (3) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes wird von den zuständigen Behörden als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz) überwacht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/14#abs-4 (4) Das für Umweltschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/14#abs-5 (5) In den Rechtsverordnungen nach §§ 4 und 5 können von Absatz 4 abweichende Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung dieser Verordnungen vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/14#abs-6 (6) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Umweltschutzbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.

§ 13a § 15