Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesimmissionsschutzgesetz
LImschG§ 9 Wärmenutzungs- und Energieanwendungsberatung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/9#abs-1 (1) Die Landesregierung gewährleistet eine angemessene und interessenunabhängige Beratung wärme- oder stromerzeugender sowie wärme- oder stromverbrauchender Betriebe, Haushaltungen, Selbstverwaltungskörperschaften, Behörden und sonstiger Einrichtungen. Das Land errichtet eine Energiesparagentur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/9#abs-2 (2) Die Beratung erstreckt sich auf eine umweltschonende, sparsame und kostengünstige Wärmenutzung, Wärme- und Stromerzeugung sowie eine rationelle, sparsame und umweltverträgliche Energieanwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/9#abs-3 (3) Der Beratungsträger ist verpflichtet, Beratungssuchenden angemessenen Rat zu erteilen, und berechtigt, in allen Verwaltungs- und Planungsverfahren mit Bedeutung für die Nutzung entstehender Wärme oder umweltverträgliche Energieanwendung gegenüber der zuständigen Behörde, dem Antragsteller oder Planungsträger Stellung zu nehmen.