Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz
LINEGG -§ 36 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/36#abs-1 (1) Erfüllt die Genossenschaft die ihr nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Genossenschaft innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten der Genossenschaft selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die aufsichtsbehördliche Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen Entscheidungen der Genossenschaftsorgane.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/36#abs-2 (2) Kommt die Genossenschaft einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert sie es, die dafür erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen, kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/36#abs-3 (3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Genossenschaftsversammlung oder der Genossenschaftsrat beanstandete Beschlüsse nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/36#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen der Genossenschaft, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und Pflichten der Genossenschaft zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden.