Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz
LINEGG -§ 34 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/34#abs-1 (1) Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/34#abs-2 (2) Die Aufsicht stellt sicher, daß die Genossenschaft die ihr obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/34#abs-3 (3) Der zuständige Minister kann seine Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirksregierung übertragen.
Änderungsverlauf
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16.07.2016 in Kraft
§ 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016
GV. NRW. 2016 S. 559
GV. NRW. 2016 S. 559
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