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§ 16 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeitdes Genossenschaftsrates

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/16#abs-1 (1) Der Genossenschaftsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Genossenschaftsversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die

1.

Genossen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden)

2 Mitglieder,

2.

Genossen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kreise)

1 Mitglied,

3.

Genossen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Bergwerke)

1 Mitglied,

4.

Genossen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie andere Wasserentnehmer)

1 Mitglied,

5.

Genossen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen)

1 Mitglied,

6.

Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer der Genossenschaft

5 Mitglieder.

Die verbleibenden vier Sitze im Genossenschaftsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 5. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städte und Gemeinden gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Genossenschaftsrates ergibt; § 12 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/16#abs-2 (2) Die Mitglieder des Genossenschaftsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden von der Genossenschaftsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates der Genossenschaft gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Genossenschaftsrates enthalten, und zwar für:

1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Genossenschaft stehen;

2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte der Genossenschaft sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der in der Genossenschaft vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt.

Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/16#abs-3 (3) Mitglied des Genossenschaftsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Genossenschaftsversammlung ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/16#abs-4 (4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Genossenschaftsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Genossenschaftsrates gewählt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/16#abs-5 (5) Der Genossenschaftsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Genossenschaftsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/16#abs-6 (6) Die Amtszeit des Genossenschaftsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Genossenschaftsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/16#abs-7 (7) Die Genossenschaftsversammlung kann Mitglieder des Genossenschaftsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen der Genossenschaft gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

§ 15 § 17