Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshebammengesetz
LHebG NRW§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHebG%20NRW/2#abs-1 (1) Die freiberuflich tätigen Hebammen erheben für ihre berufsmäßigen Leistungen Gebühren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHebG%20NRW/2#abs-2 (2) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Gebühren für die berufsmäßigen Leistungen festzusetzen. Dabei muss zwischen den berechtigten Interessen der Hebammen sowie der Zahlungspflichtigen ein angemessenes Verhältnis bestehen.