Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 80 Rechnungslegung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/80#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/80#abs-2 (2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Ministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.

§ 79 § 81