Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Stand: 30.07.2026
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.