Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 51 Besondere Personalausgaben
Stand: 30.07.2026
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.